Die Verfassungsbeschwerde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Dresdner Bahn durch Lichtenrade wird in einer Presseerklärung der „Bundesvereinigung gegen Schienenlärm“ näher erläutert. Es geht um die Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 GG):

„Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Schlafstörungen durch Schienenlärm sind verfassungswidrig; sie sind offensichtlich nicht geeignet, die Vorgänge bei Vorbeifahrt eines Zuges realistisch zu erfassen und zu analysieren; sie produzieren systemisch gravierende Fehlanalysen; der verfassungsrechtlich gebotenen Gesundheitsschutz wird damit nur scheinbar garantiert.

Zur Unterstützung gleichlautender Beschwerden betroffener Bahnanlieger aus Berlin-Lichtenrade hat die „Bundesvereinigung gegen Schienenlärm, e.V.“ (BVS) am 29.5.2018 eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht, nachdem dieser Weg durch ein klageabweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.6.2017 (AZ 3 A 1.16) auch für die BVS eröffnet war, da sie sich durch das Urteil auch in ihren Prozessgrundrechten verletzt sieht.

Soweit ersichtlich, handelt es sich um die erste Verfassungsbeschwerde mit der die gesetzlichen Kriterien der Analyse von Schienenlärm als verfassungswidrig angegriffen werden.

Im Mittelpunkt aller Beschwerden steht die Kritik an der systemisch fehlerhaften Analyse zur Beurteilung der vom Schienenlärm ausgehenden Gesundheitsgefahren in den Anl. 2 zu § 3 bzw. 4 der 16. BImSchVO, 1990/2014 (genannt „Schall03“), die auf unhaltbaren Annahmen beruht.

Diese entstammen einer bahninternen Verwaltungsanweisung der „Deutschen Bundesbahn“; die Bundesregierung hat sie 1990, ohne jede sachliche Überprüfung, wörtlich in eine Rechtsverordnung übernommen, die dann mit Zustimmung des Bundesrates 1990 erlassen wurde; diese Verordnung wurde zwar 2014 in Details überarbeitet, aber nicht im systemischen Ansatz mit seinen darin enthaltenen Fehlern, obwohl zahlreiche Sachverständige das eingefordert hatten.“


 

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